Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Eisenbahner-Sportverein Luzern" (ESVL)
besteht ein Verein nach Art 60 ff ZGB. Er wurde gegründet am
30. Juni 1934.
2 Der ESVL ist ein politisch unabhängiger und konfessionell
neutraler Verein. Er strebt nicht nach Gewinn.
3 Der Sitz des ESVL ist Luzern.
4 Der ESVL ist Mitglied des Schweizerischen Sportverbandes öffentlicher
Verkehr (SVSE) und des Schweizerischen Firmensportverbandes (SFS).
5 Der ESVL kann weiteren Schweizerischen Sportverbänden beitreten,
wenn es dem Zweck des ESVL dient. Solche Anschlüsse sind durch
besondere Vereinbarungen zu regeln und durch die Generalversammlung
zu beschliessen.
1.2 Zweck
1 Der ESVL bietet den Angestellten der öffentlichen Transportunternehmungen
und deren Familienangehörigen die Möglichkeit einer sinnvollen
Freizeitgestaltung an.
2 Der ESVL pflegt und fördert die Möglichkeit, einen
Breitensport auszuüben und organisiert Sportwettkämpfe.
3 Für das Betreiben von Sportarten sucht der ESVL aktiv die
Partnerschaft zu anderen Sportvereinen des öffentlichen Verkehrs
auf dem Platz Luzern.
4 Der ESVL fördert die Identifikation mit dem Verein auf sportlicher
und gesellschaftlicher Ebene.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitgliederkategorien
Der ESVL setzt sich zusammen aus
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Gönnern
2.2 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft, Aufnahme
2.2.1 Aktivmitglieder
1 Als Aktivmitglieder können alle dem Verein und seinen Zielen
nahestehenden Personen aufgenommen werden.
2 Aktivmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation
Schweizerischer Sportverband öffentlicher Verkehr (SVSE), wodurch
zusätzlich die Bestimmungen gemäss SVSE-Reglement Nr.
4 gelten.
2.2.2 Passivmitglieder
1 Als Passivmitglieder können alle dem Verein und seinen Zielen
nahestehenden Personen aufgenommen werden, die den Verein finanziell
unterstützen wollen.
2 Passivmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation
Schweizerischer Sportverband öffentlicher Verkehr (SVSE), wodurch
zusätzlich die Bestimmungen gemäss SVSE-Reglement Nr.
4 gelten.
2.2.3 Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
1 Der Eintritt von Aktiv- und Passivmitgliedern kann jederzeit
auf schriftliches Gesuch hin erfolgen. Die Aufnahme ist von der
Vereinsleitung zu genehmigen.
2 Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Neumitglied die
damit verbundenen Rechte und Pflichten.
2.2.4 Freimitglieder
1 Zu Freimitgliedern können jene Vereinsmitglieder und übrige
Personen ernannt werden, die sich um den ESVL verdient gemacht haben.
2 Anspruch auf die Freimitgliedschaft hat zudem, wer 30 Jahre ununterbrochen
Aktiv-Mitglied des ESVL war und mindestens das 55. Lebensjahr erreicht hat.
3 Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder,
sind aber von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Dagegen
haben sie ausserordentliche Beiträge nach Ziffer 4.2.3 zu leisten.
4 Die Ernennung von Freimitgliedern nach Absatz 1 kann ausschliesslich
auf Antrag der Vereinsleitung an die ordentliche Generalversammlung
erfolgen.
2.2.5 Ehrenmitglieder
1 Zu Ehrenmitgliedern können jene Vereinsmitglieder und übrige
Personen ernannt werden, die sich um den ESVL im besonderen oder
den Eisenbahnersport im allgemeinen hervorragend verdient gemacht
haben.
2 Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder,
sind aber von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Sie haben
auch keine ausserordentlichen Beiträge nach Ziffer 4.2.3 zu
leisten.
3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann ausschliesslich auf Antrag
der Vereinsleitung an die ordentliche Generalversammlung erfolgen.
2.2.6 Gönner
1 Als Gönner können alle dem Verein und seinen Zielen
nahestehenden natürlichen und juristischen Personen aufgenommen
werden, die den Verein finanziell begünstigen wollen.
2 Gönner sind an Versammlungen nicht stimmberechtigt. Ansonsten
geniessen sie die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
2.3 Rechte und Pflichten
1 Das Vereinsmitglied anerkennt ohne besonderen Hinweis diese Statuten,
sowie die Verpflichtungen, die sich für die Mitglieder aus
der Zugehörigkeit des Vereins zur SVSE und anderen Vereinen
oder Verbänden ergeben.
2 Im besonderen verpflichtet es sich
- das Ansehen und die Interessen des ESVL zu wahren,
- allen Beschlüssen der Vereinsorgane sowie der Dachverbände
nachzuleben,
- seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ESVL zu
erfüllen,
- bei Trainings, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
allen Anordnungen der Funktionäre Folge zu leisten.
3 Das Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen
des ESVL teilzunehmen. An Versammlungen ist es berechtigt, mit beratender
und beschliessender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
4 Das Vereinsmitglied ist berechtigt, zuhanden der Vereinsleitung
und den Kommissionen schriftlich begründete Anträge und
Anregungen zu unterbreiten.
5 Anträge, die der Genehmigung durch die Generalversammlung
bedürfen, müssen mindestens 20 Tage vor dieser der Vereinsleitung
schriftlich und begründet eingereicht werden.
6 Das Vereinsmitglied erhält das Vereinsorgan Sportbulletin.
2.4 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Ansprüche gegenüber dem ESVL. Verbindlichkeiten gegenüber
dem ESVL bleiben bis zu ihrer Tilgung bestehen.
2.4.1 Austritt
1 Der Austritt erfolgt auf schriftliche Mitteilung hin. Wird das
Austrittsgesuch nach der ordentlichen Generalversammlung eingereicht,
ist der Beitrag für das laufende Geschäfts-jahr voll zu
entrichten.
2.4.2 Ausschluss
1 Ein Vereinsmitglied wird vom ESVL ausgeschlossen, wenn es
den Vereinsstatuten, Reglementen, Vereinsbeschlüssen oder
Anordnungen der Vereinsfunktionäre absichtlich oder grobfahrlässig
zuwiderhandelt,
den Verein in irgendeiner Weise schädigt,
nach zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt.
2 Ausschlüsse erfolgen auf Antrag der Vereinsleitung durch
die ordentliche Generalversammlung.
3. Organisation
1 Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) die Vereinsleitung
c) ergänzende Ressorts zur Unterstützung der Vereinsleitung
d) die Revisionsstelle
e) das Sportbulletin
3.1 Generalversammlung
3.1.1 Zusammensetzung
1 Stimmberechtigte Vereinsmitglieder sind Aktiv- und Passivmitglieder,
sowie Frei- und Ehrenmitglieder.
2 Ohne Stimmrecht sind Gönner des ESVL teilnahmeberechtigt.
3.1.2 Einberufung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im März
jedes Jahres statt.
2 Die Einladung zu der Generalversammlung ist mindestens 30 Tage
vor deren Stattfinden unter Angabe der Traktanden im Sportbulletin
zu publizieren.
3 Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss
der Vereinsleitung oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder
einberufen werden. Die Begehren sind schriftlich begründet
an die Vereinsleitung zu richten.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens
innert drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Begehrens
stattfinden.
3.1.3 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des ESVL. Es stehen
ihr folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen
Generalversammlung,
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
c) Genehmigung Jahresbericht Leiter Sport,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung der Vereinsleitung,
f) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Wahl der Vereinsleitung und der Revisoren,
h) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung,
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
j) Änderungen und Ergänzungen der Organe und Statuten,
k) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern,
l) Ausschluss von Mitgliedern.
3.1.4 Beschlussfähigkeit
1 Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
3.1.5 Beschlussfassung
1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse offen.
2 Auf Begehren von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Personen
kann eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen werden.
3 Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Statutenänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen gefasst.
3.2 Vereinsleitung
3.2.1 Zusammensetzung
1 Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Leiter Finanzen
dem Leiter Sport
dem Leiter Kommunikation
dem Leiter Administration
2 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Vereinsleitung
auf deren Einladung teilnehmen
die Ressortleiter
weitere Vereinsmitglieder
3.2.2 Wahl, Amtsdauer
1 Die Vereinsleitung wird durch die Generalversammlung gewählt.
2 Die Amtsdauer der Vereinsleitung beträgt zwei Jahre. Ihre
Mitglieder sind wieder wählbar. Ersatzwahlen sind in Zwischenjahren
zulässig.
3.2.3 Einberufung
1 Die Vereinsleitung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall
vom Vizepräsidenten einberufen. Der Einberufende hat den Vorsitz.
2 Auf Begehren von 2 Mitgliedern der Vereinsleitung muss die Einberufung
der Vereinsleitung innert 14 Tagen erfolgen.
3.2.4 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ
des ESVL. Sie bereitet Beschlüsse zu Handen der Generalversammlung
vor und sorgt für deren Vollzug. Sie vertritt den ESVL nach
aussen.
2 In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht durch
Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
3 Namentlich nimmt die Vereinsleitung folgende Aufgaben wahr:
a) Operative Leitung des ESVL,
b) Organisation der Generalversammlung,
c) Vorbereitung von Vorlagen zu Handen der Generalversammlung,
d) Erstellung des Gesamtbudgets,
e) Erstellung der Jahresrechnung,
f) Festlegung der Organisation des ESVL, der Arbeitsbereiche und
der Zeichnungsberechtigung,
g) Festlegung der Sportabteilungen des ESVL
h) Ernennung der Ressortmitarbeiter,
i) Ernennung der Delegierten,
j) Einsatz von Arbeitsgruppen,
k) Festlegung der mittel- und langfristigen Strategien,
l) Pflege der Beziehungen zu Mitgliedsektionen der SVSE, des SFS
und anderen Sportvereinen des öffentlichen Verkehrs auf dem
Platz Luzern,
m) Vertretung des ESVL nach aussen,
n) Erlass von Reglementen,
o) Entscheid über die Durchführung von Sportanlässen
durch den ESVL,
p) Entscheid über die Durchführung von gesellschaftlichen
Anlässen durch den ESVL.
q) Entscheid über die Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen
durch den ESVL.
r) Häufigkeit des Erscheinens des Sportbulletins
4 Für nicht budgetierte Ausgabenposten besitzt die Vereinsleitung
eine Kreditlimite von höchstens Fr. 2000.- je Geschäftsjahr.
5 Die Vereinsleitung regelt die interne Organisation in einem Geschäftsreglement.
3.2.5 Beschlussfähigkeit
1 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4
Mitglieder anwesend sind.
2 Davon müssen mindestens der Präsident oder Vizepräsident
anwesend sein.
3.2.6 Beschlussfassung
1 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse offen.
3.3 Ergänzende Ressorts zur Unterstützung der Vereinsleitung
1 Die Vereinsleitung kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben
ergänzende Ressorts einsetzen. Dazu gehören namentlich
die Entlastung im administrativen Bereich sowie die Leitung der
Sportbetriebe.
2 Die Vereinsleitung entscheidet über Art und Anzahl der Ressorts.
3 Jedes Ressort ist einem Mitglied der Vereinsleitung unterstellt.
3.3.1 Wahl, Amtsdauer
1 Die Vereinsleitung wählt die Ressortleiter.
2 Die Vereinsleitung bestätigt die Ressortleiter alle 12 Monate.
Die Amtsdauer ist nicht beschränkt.
3 Die Vereinsleitung entscheidet über die Auflösung von
Ressorts.
3.3.2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortleiter werden durch die
Vereinsleitung in Pflichtenheften festgehalten.
3.4 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren zusammen.
3.4.1 Wahl, Amtsdauer
1 Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung gewählt.
2 Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
der Vereinsleitung sein.
3 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist nicht beschränkt.
3.4.2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Rechnungsrevisoren prüfen gemeinsam die Rechnungsführung
des Leiters Finanzen nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie legen
der Vereinsleitung sowie der ordentlichen Generalversammlung einen
schriftlichen Bericht vor.
2 Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres
eine Zwischenrevision vorzunehmen.
3.5 Sportbulletin
1 Das Sportbulletin dient der Orientierung der Mitglieder über
das Vereinsgeschehen. Darin erscheinende Einladungen zu Generalversammlungen,
Anlässen etc. gelten als offizielle Publikation des ESVL.
2 Die Vereinsleitung entscheidet über die Häufigkeit
des Erscheinens des Sportbulletins.
4. Finanzielles
4.1 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4.2 Finanzielle Mittel
4.2.1 Herkunft
1 Die Einnahmen des ESVL setzen sich zusammen aus
den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen,
weiteren Einnahmen.
4.2.2 Verwendung
1 Die Vereinsleitung regelt die Verwendung der finanziellen Mittel
in einem Finanzreglement.
2 Der ESVL unterstützt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten
die Teilnahme seiner Mitglieder an Sportwettkämpfen und Kursen.
Massgebend sind die Bestimmungen des Finanzreglementes.
4 Die Vereinsleitung entscheidet über die Anlage des Vereinsvermögens.
4.2.3 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung
festgesetzt und in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres
erhoben. Bei Eintritt nach dem 1. Oktober ist für das laufende
Geschäftsjahr kein Beitrag zu zahlen.
2 Mitglieder der Vereinsleitung und durch diese bezeichnete Ressortmitglieder
haben keine Beiträge zu bezahlen.
3 Wenn die finanzielle Lage es erfordert, kann von den Mitgliedern
ein einmaliger ausserordentlicher Beitrag erhoben werden. Er kann
nur von der Generalversammlung beschlossen werden.
4.3 Haftung
1 Der ESVL haftet allein mit seinem Vermögen für seine
finanziellen Verpflichtungen. Jede persönliche Haftung von
Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Auflösung
5.1 Entscheid zur Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
2 Der Entscheid zur Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen gefasst werden.
5.2 Vermögensverwendung bei Auflösung
1 Löst sich der ESVL auf, entscheidet die ausserordentliche
Generalversammlung über die weitere Verwendung des allfälligen,
nach Löschung aller Verbindlichkeiten verbleibenden, Vermögens.
2 Das Vermögen ist bis zu diesem Entscheid bei der Personalkasse
der SBB zu hinterlegen.
6. Schlussbestimmungen
1 Die vorliegenden Statuten wurden am xx.xx.2001 von der ordentlichen
Generalversammlung des ESVL genehmigt.
2 Sie ersetzen diejenigen vom 25. November 1994 und treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
Luzern, März 2001
EISENBAHNER SPORTVEREIN LUZERN
Der Präsident: Markus Krebs
Der Leiter Administration: Cyrill Flory
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